2018-05-18: (Handel, Reparatur und Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, Führen, Leiten und Verwalten von Unternehmen, Betreiben von Kleingewerben und alle sonstigen Geschäfte, die hiermit im Zusammenhang stehen oder gebracht werden können). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Barnstorfer Straße 1, 49424 Goldenstedt. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Dierken Verwaltungs GmbH, Goldenstedt (Amtsgericht Oldenburg HRB 213087), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2018-05-31: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 23.05.2018 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 23.05.2018 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Klaus Dierken *05.04.1962, Goldenstedt unter der Firma Energie-Dienstleistungen Dierken, Klaus Dierken e.K. in Goldenstedt betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2018-05-31: Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 31.05.2018 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.