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Dihse Beteiligungsgesellschaft mbH

DIN EN ISO, Injection Molding Manufacturer, Molding Manufacturer..., Injection Molding
Adresse / Anfahrt
Friedrich-List-Straße 11
25451 Quickborn
Kontakt
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2015-01-12:
Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Avé, Norbert Olaf; Geschäftsführer: 2. Dihse-Hypko, Katharina, *25.11.1941, Westerland/Sylt; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: 1. Dihse-Hypko, Cindy, *15.09.1986, Quickborn; Einzelprokura, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; 2. Schmitt, Peter, *30.05.1957, Ellerau; Einzelprokura, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.

2016-01-28:
Name der Firma: Dihse Beteiligungsgesellschaft mbH; Geschäftsanschrift: Friedrich-List-Straße 11, 25451 Quickborn; Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2015 wurde die Firma und der Gesellschaftsvertrag in § 1 geändert.

2020-01-03:
Nicht mehr Prokurist: 1. Dihse-Hypko, Cindy

2020-11-23:
Geschäftsführer: 3. Schaper, Katharina, *21.11.1985, Quickborn; Geschäftsführer: 4. Schmitt, Peter, *30.05.1957, Ellerau; Nicht mehr Prokurist: 2. Schmitt, Peter.

2022-01-06:
Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 15.09.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Dihse Group AG mit Sitz in Quickborn/Krs. Pinneberg (Amtsgericht Pinneberg, HRB 9419 PI) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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