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Display Müller GmbH

Wasen, Rechte und Schutzmöglichkeiten, Weitergehende..., EU-US, Unser berechtigtes Interesse, Qualitätsverbesserung, Anfahrtsbeschreibung, BDSG I.v.m, Shield
Adresse / Anfahrt
Unterer Wasen 1-3
73630 Remshalden
Kontakt
7 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 7 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2016-07-27:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.07.2016. Geschäftsanschrift: Unterer Wasen 1-3, 73630 Remshalden. Gegenstand: Messebau, Messeplanung, Grafik und Werbetechnik. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Müller, Veit, Waiblingen, *05.04.1967, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Müller, Carolin, Waiblingen, *08.05.1967. Die Gesellschaft ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Veit Felix Müller, Waiblingen, * 05.04.1967 als Inhaber der Firma "Display Müller Messebau e.K.", Remshalden (Amtsgericht Stuttgart HRA 280910) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 14.07.2016. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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