2011-05-25: Änderung der Geschäftsanschrift: Lindenweg 13, 99428 Isseroda.
2014-07-24: Personenbezogene Daten geändert, nun: Geschäftsführer: Dr. Hutschenreuther, Jürgen, Weimar, *08.05.1957, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Dr. Janorschke, Ulrich, Bad Berka, *18.12.1949.
2015-03-18: Ausgeschieden: Geschäftsführer: Gauer, Peter K., Dr.-Ing., Regenstauf, *12.02.1944.
2016-05-26: Bestellt: Geschäftsführer: Hutschenreuther, Jennifer, Weimar, *05.07.1986, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-06-30: Die Gesellschafterversammlung vom 26.06.2017 hat die Änderung des § 1 des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: Dr. Hutschenreuther GmbH.
2017-08-17: Die Gesellschafterversammlung vom 10.07.2017 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR auf 153.000,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der Dr. Hutschenreuther - Institut für bautechnische Untersuchungen GmbH - IBU mit dem Sitz in Isseroda und die Änderung des § 4 des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 153.000,00 EUR.
2017-08-17: Die Dr. Hutschenreuther - Institut für bautechnische Untersuchungen GmbH - IBU mit dem Sitz in Isseroda ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.07.2017 mit Nachtrag vom 14.08.2017 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.