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Dr. Koch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Immobilienwirtschaftsrecht, Übernahmen, Fusionen..., Gestaltungen, Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsanwaltskanzlei
Adresse / Anfahrt
Dreischeibenhaus 1
40211 Düsseldorf
1x Adresse:

Schorlemerstraße 86
40547 Düsseldorf


Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2020-01-03:
Die Gesellschaft ist aufgelöst. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Liquidator: Prof. Dr. Koch, Wolfgang, Düsseldorf, *25.09.1952, einzelvertretungsberechtigt. Änderung zur Geschäftsanschrift: c/o Herr Prof. Dr. Wolfgang Koch, Schorlemerstraße 86, 40547 Düsseldorf.

2020-01-29:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Schorlemerstraße 86, 40547 Düsseldorf. Die Gesellschaft wird fortgesetzt. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist jeder Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt, soweit er Rechtsanwalt ist. Andere Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nur zusammen mit einer gleich großen Zahl von Rechtsanwälten. Bestellt als Geschäftsführer: Prof. Dr. Koch, Wolfgang Walter Ulrich, Düsseldorf, *25.09.1952, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2020-05-11:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.04.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.04.2020 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter Prof. Dr. Koch, Wolfgang Walter Ulrich, Düsseldorf, geb. 25.09.1952, übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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