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Dresselhaus IT-Systeme GmbH & Co. KG

Kopierlösungen, Telefonanlagen, Kopierer..., Netzwerktechnik, IT-Unterstützung
Adresse / Anfahrt
Ortsteil Lintel
Kupferstraße 1
33378 Rheda-Wiedenbrück
Kontakt
9 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 9 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-04-25:
(Gegenstand des Unternehmens ist der Verkauf, die Installation, die Wartung und die Vermietung von Büro- und IT-Systemen, Netzwerksystemen, Druck- und Kopiersystemen und Telekommunikationsanlagen sowie der Handel mit Büromaterialien und EDV-Zubehör.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kupferstraße 1, 33378 Rheda-Wiedenbrück. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Dresselhaus IT-Systeme Verwaltungs GmbH, Rheda-Wiedenbrück (Amtsgericht Gütersloh HRB 11060), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-08-22:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 18.07.2018 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 18.07.2018 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Dresselhaus, Engelbert, Rheda-Wiedenbrück, geb. 19.11.1958 unter der Firma Dresselhaus Bürosysteme - Büroeirichtungen Inhaber Engelbert Dresselhaus in Rheda-Wiedenbrück (Amtsgericht Gütersloh, HRA 5314) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist heute auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers eingetragen worden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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