2008-06-30: Druckerei Hohl GmbH & Co. KG, Balgheim (Schlossäckerweg 14, 78582 Balgheim, Betrieb einer Druckerei sowie alle ähnlich gelagerten Geschäfte, die geeignet sind, dem Zweck der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu dienen.). Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafterin: Hohl Verwaltungs-GmbH, Balgheim (Amtsgericht Stuttgart HRB 726638), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2008-12-22: Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "Druckerei Rainer Hohl e.K.", Balgheim (Amtsgericht Stuttgart HRA 722831) am 16.12.2008 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
2008-12-22: Der Einzelkaufmann Rainer Hohl hat als Inhaber der Firma "Druckerei Rainer Hohl e.K.", Balgheim (Amtsgericht Stuttgart HRA 722831) Teile des von ihm betriebenen Unternehmens im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26.11.2008 und der Versammlungsbeschlüsse vom gleichen Tag auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.