2007-02-14: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.06.2002 Die Gesellschafterversammlung vom 27.09.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes und die Sitzverlegung von Osnabrück (bisher Amtsgericht Osnabrück HRB 20310) nach Lohne beschlossen. Gegenstand: Herstellung von Druckerzeugnissen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Hafke, Rainer, Osnabrück, *05.11.1959. Geschäftsführer: Bös, Werner, Dinklage, *26.07.1951, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt als Geschäftsführer: Schwermann, Alfred, Dinklage, *15.03.1958, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2007-03-23: Nicht mehr Geschäftsführer: Bös, Werner, Dinklage, *26.07.1951.
2018-01-24: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.11.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.11.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.11.2017 mit der Druckerei Krapp Dinklage GmbH mit Sitz in Dinklage verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.