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Ducke PV Photovoltaik GmbH

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Adresse / Anfahrt
Gehrnstraße 7-11
76275 Ettlingen
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2011-02-25:
Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Gehrnstr. 7-11, 76275 Ettlingen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Unser, Bernd, Muggensturm, *21.06.1972. Prokura erloschen: Csik, Leopold, Eggenstein-Leopoldshafen, *04.09.1950.

2011-06-10:
Nicht mehr Geschäftsführer: Borensztein, Boris, Rheinstetten, *07.01.1956.

2012-08-03:
Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 24.05.2012 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 24.05.2012 mit der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Papyrus Deutschland GmbH & Co. KG", Ettlingen (Amtsgericht Mannheim HRA 361191) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2012-08-10:
Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 02.08.2012 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.