2022-01-03: Firma: EBZ Pharma Marketplaces GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Schumannstraße 17, 10117 Berlin; Gegenstand: Die Unterstützung von Herstellern aus der Pharma- und Gesundheitsindustrie bei der Steuerung des Verkaufs von Waren sowie dem Handel von Waren über das Internet. Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft andere Unternehmen beraten sowie operative Dienstleistungen erbringen; weiterhin das Betreiben des Handels mit Waren aller Art, die keiner besonderen Genehmigung bedürfen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1.
Bischoff, Kester, *04.12.1994, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 07.12.2021 mit Änderung vom 23.12.2021 in § 3 (Gegenstand); Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit der EBZ Marketplaces GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 219546 B) (Teilbetrieb Healthcare) im Wege der Abspaltung auf Grund des Spaltungsplans vom 07.12.2021 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage.
Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.