2015-09-23: (1. die Errichtung von Immobilien im Wege der Daseinsvorsorge und die Entwicklung, Vermarktung und Verwaltung von Wohn- und Gewerbegebieten im Gebiet der Gemeinde Engelskirchen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere: a. Erwerb, Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, b. Planung, Vorbereitung und Durchführung von Erschließungs-, Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, c. Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung sowie unterstützende Mitwirkung zur Gewährleistung einer ausreichenden Energieversorgung einschließlich des Baus und Betriebs regenerativer Energieträger für Liegenschaften. 2. Die Gesellschaft wird als nichtwirtschaftliche Einrichtung der Gemeinde insbesondere zu Zwecken der Wirtschaftsförderung und Wohnraumversorgung errichtet. Zusätzlich übernimmt sie als wirtschaftliche Tätigkeit Bau und Betrieb regenerativer Energieträger im Gebiet der Gemeinde Engelskirchen. 3. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm förderlich erscheinen. Die Errichtung von Immobilien umfasst keine operativen Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 109 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu verfahren. Dabei ist die Geellhaso zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Engels-Platz 4, 51766 Engelskirchen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: EGE Verwaltungs GmbH, Engelskirchen (Amtsgericht Köln HRB 84883), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der EGE Entwicklungsgesellschaft Engelskirchen mbH mit Sitz in Engelskirchen (Amtsgericht Köln HRB 74600) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2015. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.