2018-11-15: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.12.2012, später geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 13.07.2018 hat die Sitzverlegung von Duisburg nach Monheim am Rhein und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 beschlossen, ferner eine Änderung in § 1 Abs. 1 und damit der Firma (bisher "E&K Verwaltungs GmbH"). Geschäftsanschrift: Niederstraße 18, 40789 Monheim am Rhein. Gegenstand: Die Beteiligung an Gesellschaften, Halten von Unternehmen, Verwalten von Unternehmensbeteiligungen, Errichtung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften, Verwaltung eigenen Vermögens, Beteiligungen an anderen Unternehmen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Ceyhan, Ercan, Duisburg, *06.09.1988, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-08-26: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der E & K Elektro- und Prüfservice GmbH & Co. KG mit Sitz in Duisburg (Amtsgericht Duisburg, HRA 11726) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.