2005-02-10: Ausgeschieden: Geschäftsführer: Kunze, Jochen, Dipl.-Ing., Großmonra. Bestellt als Geschäftsführer: Grabner, Falk, Zwönitz, *10.09.1965, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2010-11-25: EKT Erzgebirgische Koffer- und Täschnerwaren Thalheim GmbH, Thalheim/Erzgeb., Friedrichstraße 12 a, 09380 Thalheim/Erzgeb..Die Gesellschafterversammlung vom 19.11.2010 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro und dessen Erhöhung um 435,41 EUR auf 26.000,00 EUR und die Änderung des § 7 (Stammkapital, Stammeinlagen) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR.
2011-12-08: EKT Erzgebirgische Koffer- und Täschnerwaren Thalheim GmbH, Thalheim/Erzgeb., Friedrichstraße 12 a, 09380 Thalheim/Erzgeb.. Änderung der Geschäftsanschrift: Neue Wiesenstraße 5, 09380 Thalheim/Erzgeb. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Süß, Christof, Thalheim/Erzgeb., *26.02.1940.
2012-07-12: Die Gesellschafterversammlung vom 04.07.2012 hat den Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Dabei wurde insbesondere geändert: § 2 (Sitz). Neuer Sitz: Burkhardtsdorf. Änderung der Geschäftsanschrift: Alte Thalheimer Straße 31, 09235 Burkhardtsdorf. Einzelprokura: Uhlmann, Heike, Gornsdorf, *19.07.1964.
2014-03-03: Die Gesellschafterversammlung vom 24.02.2014 hat die Änderung des § 1 (Firma) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: EKT Thalheim & Das Kofferwerk GmbH. Die "Das Kofferwerk UG (haftungsbeschränkt)" mit dem Sitz in Oelsnitz/Erzgeb. (Amtsgericht Chemnitz HRB 27892) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.02.2014 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen beider Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.