2017-12-20: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.11.2017. Geschäftsanschrift: Im Schollengarten 1 C, 76646 Bruchsal. Gegenstand: Die Entwicklung, Herstellung und Vertrieb sowie der Im- und Export von Konsumgütern aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Krauth, Olaf Siegfried, Bruchsal, *10.10.1970; Modery, Roland, Bruchsal, *13.10.1973, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2018-08-21: Die Gesellschafterversammlung vom 20.07.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "ENEWAY Olaf Krauth und Roland Modery OHG", Bruchsal (Amtsgericht Amtsgericht Mannheim HRA 707863) auf 26.000,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 26.000,00 EUR.
2018-08-22: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 20.07.2018 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 20.07.2018 die offene Handelsgesellschaft unter der Firma "ENEWAY Olaf Krauth und Roland Modery OHG", Bruchsal (Amtsgericht Mannheim HRA 707863) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.