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ENI GmbH

Spacious, Gewerblich, Büroflächen..., Vermietung, Privat
Adresse / Anfahrt
Niedersachsenstraße 15a
49074 Osnabrück
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-09-12:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.08.2017. Geschäftsanschrift: Niedersachsenstraße 15a, 49074 Osnabrück. Gegenstand: Die Errichtung , der Erwerb und die Vermietung von Immobilien. Stammkapital: 500.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Löffler, Hanno, Bissendorf, *14.02.1953; Löffler, Martin, Osnabrück, *12.09.1984, jeweils vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der ENI GmbH & Co. KG, Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück HRA 200080) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23.08.2017.

2017-09-13:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.08.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.08.2017 mit der ENI Verwaltungs GmbH mit Sitz in Osnabrück verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.