2017-10-13: Firma: EPDM Gesellschaft für Dach und Fassade mbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Unter den Linden 10, 10117 Berlin; Gegenstand: Bewerbung und Vermarktung des Baustoffes EPDM als Produkt in der Dach- und Fassadentechnik; Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Geschäftsführer: 1.
Reusch, Philipp, *23.09.1974, Berlin; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 22.08.2017
2020-11-05: Firma: PR Familie 1 GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Königstrasse 7, 14163 Berlin; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2020 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 .
2021-06-14: Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 01.04.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Peridoneus GmbH mit dem Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 180143) verschmolzen.
Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.