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ESKON Arbeitsschutz GmbH

Bekleidungsgeschäft, Merkzettel, Esser..., Privatkunden/Verbraucher, HAKRO, Tragekomfort, Ausgenommen, Monate Bestätigter, Monate Bestätigter Kauf, Exzellenter Service, Bestätigter Kauf
Adresse / Anfahrt
Carmauxstraße 53
74172 Neckarsulm
Kontakt
7 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 7 Mitarbeiter
Formell
6x HR-Bekanntmachungen:

2008-01-21:
Nicht mehr Geschäftsführer: Lachmund, René, Bad Friedrichshall, *20.01.1971.

2008-09-19:
Einzelprokura, solange nur ein Prokurist bestellt ist. Gesamtprokura mit einem anderen Prokuristen, wenn mehrere Prokuristen bestellt sind: Wolpert, Jürgen Josef, Neckarsulm, *20.03.1965.

2010-05-10:
Die Gesellschafterversammlung vom 04.05.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 (Sitz), § 8 (Veräußerung, Teilung, Verpfändung der Geschäftsanteile) Abs. 1, § 9 (Gesellschafterversammlung) Abs. 7 und § 14 (Bekanntmachungen) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Neckarsulm. Geschäftsanschrift: Carmauxstr. 53, 74172 Neckarsulm.

2015-12-28:
Bestellt als Geschäftsführer: Seretinek, Elvis, Gemmingen, *08.06.1974, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-01-15:
Nicht mehr Geschäftsführer: Lubkoll, Wolfgang Paul, Reutlingen, *23.08.1958.

2019-08-26:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Besco direct GmbH", Gemmingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 753332) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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