2007-01-12: Die Gesellschafterversammlung vom 24.11.2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer I (Firma), Ziffer II Gegenstand)und Ziffer VI (Geschäftsführung) und mit ihr die Änderung der Firma sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: ETW Anlagenbau GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Energiesystemen, Antriebsanlagen mit unterschiedlichen Kraftstoffen, Energieerzeugungsanlagen sowie Ersatzteilen. Bestellt als Geschäftsführer: Weiß, Marco, Tönisvorst, *13.09.1970; Weiß, Carsten, Tönisvorst, *18.04.1975; Weiß, Helmut, Tönisvorst, *12.08.1946, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Smets, Henricus, Düsseldorf, *23.09.1942.
2008-02-01: Die Gesellschafterversammlung vom 18.12.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer IV (Geschäftsjahr) beschlossen.
2009-04-17: Die Gesellschafterversammlung vom 20.03.2009 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in I .Ziffer 1. (Firma) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: ETW Energietechnik GmbH. Geschäftsanschrift: Ferdinand-Zeppelin-Str. 19, 47445 Moers.
2018-04-04: Die Gesellschafterversammlung vom 08.02.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer VI. Abs. 3 beschlossen.
2021-11-18: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.10.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.10.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.10.2021 mit der ETW Verwaltungs GmbH mit Sitz in Moers verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.