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EV Service GmbH & Co. KG

Schadensanierung, Wiederherstellung, Sanierungsbranche..., Schadensanierungsbranche, Gerätevermietung, Instandsetzungsbranche
Adresse / Anfahrt
Mainstraße 10d
45768 Marl
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2014-01-27:
(Ausführung und Koordination von Arbeiten im Bereich der Brandsanierung und der Wasserschadenbeseitigung sowie sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Instandsetzung von Grundbesitz.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Mainstr. 10d, 45768 Marl. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Er und seine Geschäftsführer sind für alle Rechtsgeschäfte der GmbH oder der Geschäftsführer mit der Gesellschaft allgemein oder für den Einzelfall von den Beschränkungen d es § 181 BGB befreit. Persönlich haftender Gesellschafter: EV Verwaltungs GmbH, Marl (Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 12350), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2014-03-19:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 27.02.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.02.2014 und der Erklärungen des übertragenden Rechtsträgers vom 27.02.2014 das Vermögens der Johanna Ekstowicz e.K. mit Sitz in Marl (Amtsgericht Gelsenkirchen HRA 5128) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist wirksam geworden mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 19.03.2014. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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