2021-07-28: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.07.2021. Geschäftsanschrift: Hauptstraße 42, 07751 Rothenstein. Gegenstand des Unternehmens: der Vertrieb, die Installation und Wartung sowie die Vermietung von Heizkostenverteilern, Wasser- und Wärmezählern sowie von Rauchmeldern und die Erstellung von Heizkosten- und Warmwasserabrechnungen und aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schmidt, Matthias, Rothenstein, *22.11.1956, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-11-23: Die Gesellschafterversammlung vom 02.09.2021 mit Nachtrag vom 04.11.2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 65.000,00 EUR auf 90.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens EXTERN Matthias Schmidt e.K. mit dem Sitz in Rothenstein und die Änderung des § 7 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 90.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 02.09.2021 und Nachtrag vom 29.09.2021 das gesamte Vermögen des EXTERN Matthias Schmidt e.K. mit dem Sitz in Rothenstein übernommen. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitigen Eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.