2017-01-05: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.12.2016 mit Nachtrag vom 30.12.2016. Geschäftsanschrift: Lange Morgen 9, 72768 Reutlingen. Gegenstand: Das Gas- und Wasserinstallations- und Klempnerhandwerk. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Eberle, Thomas, Walddorfhäslach, *21.05.1968, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-09-12: Die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit Eberle, Thomas, Walddorfhäslach, *21.05.1968 als Inhaber der Firma "Thomas Eberle Sanitär- und Heizungsbau e.K.", Reutlingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 733632) um 500,00 EUR auf 25.500,00 EUR im Wege der Ausgliederung erhöht. Stammkapital nun: 25.500,00 EUR. Der Einzelkaufmann Eberle, Thomas, Walddorfhäslach, *21.05.1968 hat als Inhaber der Firma "Thomas Eberle Sanitär- und Heizungsbau e.K.", Reutlingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 733632) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 25.08.2017 und des Versammlungsbeschlusses vom selben Tag auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.