2005-05-12: Der Name der Partnerschaft ist geändert. Neuer Name: Ecker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Der Partner Kunert, Carsten übt nun auch den Beruf des Steuerberaters aus.
2009-12-30: Ausgeschieden als Partner: Dipl.-Finanzwirt Ecker, Franz, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsbeistand, Rheine, *21.08.1951.
2010-09-03: Eingetreten als Partner: Epping, Dirk, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Greven, *18.09.1973.
2013-12-23: Der Name der Partnerschaft ist geändert in: Ecker & Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater.
2018-02-02: Ausgeschieden als Partner: Dipl.-Betriebswirt Wilmes, Paul, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Rheine, *17.07.1953.
2019-05-27: Der Gegenstand der Partnerschaft ist geändert in: Die gemeinsame Berufsausübung der Partner als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Eingetreten als Partner: Dipl.-Kfm. Löcke, Christian, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Emsdetten, *08.04.1984.
2020-03-20: Zweigniederlassung (Niederlassung in überörtlicher Partnerschaft) unter gleichem Namen errichtet in: 48143 Münster. Der Gegenstand der Partnerschaft ist geändert. Neuer Gegenstand: Die gemeinsame Berufsausübung der Partner als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in überörtlicher Partnerschaft. Die Partnerschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.11.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Partnerversammlung vom 19.11.2019 und der Partnerversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 19.11.2019 mit der Laurenz Kunert Epping & Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater mit Sitz in Münster (Amtsgericht Essen, PR 2444) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs.3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.