2009-03-03: Münden.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.12.2008. Geschäftsanschrift: Förster-Busch-Straße 10, 34346 Hann. Münden. Gegenstand: Handel von Werkzeug und Maschinen für den Flugzeugbau. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder wenn die Gesellschafter ihn zur Alleinvertretung ermächtigt haben. Im Übrigen wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.Nur die Gesellschafter-Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Geschäftsführer: Hausmann, Beatrice, Göttingen, *26.05.1975, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2013-08-27: Münden. Die Gesellschafterversammlung vom 01.07.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 26.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Edgar Hausmann Verwaltungs GmbH in Hann. Münden (AG Göttingen HRB 112056) beschlossen. 51.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.07.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 01.07.2013 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 01.07.2013 mit der Edgar Hausmann Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hann. Münden (AG Göttingen HRB 112056) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.