2020-03-06: Die Gesellschafterversammlung vom 21.02.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz), § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr eine Änderung der Firma, des Gegenstands des Unternehmens und eine Änderung der allgemeinen Vertretungeregelung (nun § 9 der Satzung) und im Übrigen die Neufassung der Satzung beschlossen. Neue Firma: Eisenwerk Bassum GmbH. Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Büth, Georg, Bochum, *17.05.1964, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geändert, nun: Geschäftsführer: Grunau, Hartmut, Bremen, *05.12.1965, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-06-09: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Dr. Klappert, Sascha, Köln, *21.08.1972; Rüchel, Holger, Dötlingen, *03.03.1980; van der Loo, Jens, Stadtlohn, *10.07.1974.
2020-12-17: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.11.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.11.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.11.2020 mit der EWB-IMMO GmbH mit Sitz in Bassum verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2021-07-28: Prokura erloschen: Beckedorf, Edda, Goldenstedt, *27.02.1957. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Regenhardt, Bärbel, Bassum, *06.04.1967.
2022-07-01: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.05.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.05.2022 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 02.05.2022 mit der MM Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Sulingen verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2022-07-01: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.05.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.05.2022 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 02.05.2022 mit der IMMO GmbH mit Sitz in Sulingen verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.