2013-01-02: Mit der Schloo Beteiligungs GmbH & Co. KG mit Sitz in Stade (Amtsgericht Tostedt HRA 202149) als herrschendem Unternehmen ist am 07.12.2012 ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 07.12.2012 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen.
2014-07-03: Die Gesellschafterversammlung vom 05.05.2014 und 01.07.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 7 (Ergebnisverwendung), § 8 (Geschäftsführung, Vertretung) und § 17 (Bekanntmachungen) beschlossen. Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geändert, nun: Geschäftsführer: Schloo, Relef, Stade, *20.08.1956, einzelvertretungsberechtigt. Bestellt als Geschäftsführer: Schloo, Laura-Susann, Stade, *22.04.1991, einzelvertretungsberechtigt.
2020-11-23: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.10.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.10.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.10.2020 mit der E.H.H. Elbe Hydraulik Hamburg GmbH mit Sitz in Hamburg verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.