2014-04-08: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.03.2014. Geschäftsanschrift: Sedanstraße 19, 88161 Lindenberg . Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb, die Wartung und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit sowie der Ausbau eines Stromverteilernetzes, insbesondere im Allgäu. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Klehenz, Horst, Gaißau/Vorarlberg / Österreich, *22.03.1963.
2014-06-06: Die Gesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen beim Registergericht Kempten (Allgäu) HRB 12323) hat am 04.06.2014 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung als übernehmende Gesellschaft mit der Allgäuer Stromverteilernetz GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Republik Österreich mit dem Sitz in Bregenz / Österreich (Landesgericht Feldkirch FN 417250 d) als übertragende Gesellschaft eingereicht. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Gläubigern: Die Rechte der Inhaber von Sonderrechten in der übertragenden Gesellschaft ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 23 UmwG, woraus sich ergibt, dass den Inhabern von Sonderrechten in der übertragenden Gesellschaft gleichwertige Rechte in der übernehmenden Gesellschaft zu gewähren sind. Die Rechte der Inhaber von Schuldverschreibungen und Genussrechten in der übertragenden Gesellschaft ergeben sich des Weiteren noch aus § 3 Abs. 2 österreichisches EU-Verschmelzungsgesetz in Verbindung mit § 96 Abs. 2 österreichisches GmbHG in Verbindung mit § 226 Abs. 3 österreichisches AktG, woraus sich ergibt, dass diesen Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte zu gewähren sind oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten sind. Die Rechte der Gläubiger von übertragenden und übernehmenden Gesellschaft ergeben sich zum einen aus § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 UmwG: Danach ist den Gläubigern von übertragenden und übernehmenden Gesellschaft Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, nach § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der über- nehmenden Gesellschaft gemäß § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruches erlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche; insoweit stellt bereits der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar; und zum anderen aus § 3 Abs. 2 österreichisches EU-Verschmelzungsgesetz in Verbindung mit § 96 Abs. 2 österreichisches GmbHG in Verbindung mit 226 Abs. 1 und 2 österreichisches AktG: Danach ist den Gläubigern von übertragender und übernehmender Gesellschaft, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistungen zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sach- oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines eventuell später daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der übernehmenden Gesellschaft: Elektrizitätsnetze Allgäu GmbH unter deren Geschäftsanschrift: D-88161 Lindenberg i. Allgäu, Sedanstraße 19, geltend zu machen. Darüber hinaus ergeben sich die Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft noch aus § 13 Abs. 1 österreichisches EU-Verschmelzungsgesetz: Danach ist den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des lnsolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der übertragenden Gesellschaft: Allgäuer Stromverteilernetz GmbH unter deren Geschäftsanschrift: A-6900 Bregenz, Weidachstraße 6, geltend zu machen. Unter der Anschrift Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft, A-6900 Bregenz, Weidachstraße 6, können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter kostenlos eingeholt werden.
2014-08-21: Die Allgäuer Stromverteilernetz GmbH mit dem Sitz in Bregenz, Österreich (Landesgericht Feldkirch FN 417250 d) ist als übertragende Gesellschaft auf Grund des Verschmelzungsplans vom 31.07.2014 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2014-12-10: Die Gesellschaft hat am 01.12.2014 mit der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Bregenz, Österreich (Landesgericht Feldkirch FN 353156 y) als herrschender Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 02.12.2014 zugestimmt.
2014-12-23: Die Gesellschafterversammlung vom 15.12.2014 hat die Satzung neu gefasst.
2016-05-11: Beim Amtsgericht Kempten -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 52 Abs. 3 S. 2 GmbHG.
2016-07-21: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Lechermann, Max, Lindenberg i. Allgäu, *11.09.1961.
2020-07-22: Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht Kempten -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 52 Abs. 3 S. 2 GmbHG.