2017-04-10: (Die Netzführung, die Errichtung, der Betrieb, die Instandhaltung, die Bereitstellung und der Ausbau des Orts- und Freileitungsstromnetzes insbesondere auf dem Gebiet der Gemeinde Ottenhöfen (Konzessionsgebiet), der Bezug von Fremdstrom und seine Veräußerung, die eigene Erzeugung elektrischer Energie und die Veräußerung derselben, die Ausführung von Installationsarbeiten sowie der Handel mit elektrischen Geräten und Artikeln aller Art. Der Gesellschaft sind alle mit diesem Gegenstand im Zusammenhang stehenden Geschäfte gestattet.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Allerheiligenstraße 3, 77883 Ottenhöfen im Schwarzwald. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Moser Beteiligungs-GmbH, Ottenhöfen (Amtsgericht Mannheim HRB 727400), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-09-14: Der Einzelkaufmann Moser, Franz Anton, Ottenhöfen im Schwarzwald, *15.04.1945 hat als Inhaber der Firma "Anton Moser - Ottenhöfen e.K.", Ottenhöfen das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 24.08.2017 mit Nachträgen vom 04.09.2017 und 06.09.2017, sowie den Versammlungsbeschlüssen vom 24.08.2017, 04.09.2017 und 06.09.2017 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.