2009-05-26: Geschäftsanschrift: Alte Krauchenwieser Str. 1, 72488 Sigmaringen. Vertretungsbefugnis geändert bei Persönlich haftender Gesellschafter: Steidle-Sailer Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Sigmaringen (Amtsgericht Ulm HRB 710126), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2011-12-02: Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.11.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 23.11.2011 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "SAT Steidle - Albert Tief- und Straßenbau GmbH", Sigmaringen (Amtsgericht Ulm HRB 710958) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2016-06-08: Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 31.05.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 31.05.2016 den Geschäftsbereich (Teilbetrieb) "Bau" auf die Gesellschaft "steidle bau GmbH", Sigmaringen (Amtsgericht Ulm HRB 732884) übertragen (Abspaltung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.