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EnTech GmbH

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Steinfeldweg 35
77815 Bühl
1x Adresse:

Steinfeldweg 40
77815 Bühl


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3 Ansprechpartner/Personen
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mind. 3 Mitarbeiter
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2x HR-Bekanntmachungen:

2009-07-31:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2009. Geschäftsanschrift: Steinfeldweg 40, 77815 Bühl. Gegenstand: Ein Installationsbetrieb ( Bäder, Heizungen, Solaranlagen, Wärmepumpen, Erneuerbare Energien). Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Kohler, Markus, Bühl, *30.04.1981, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Kohler, Markus, Bühl, *30.04.1981 als Inhaber der Firma "EnTech e.K.", Bühl (Amtsgericht Mannheim HRA 702436) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 30.06.2009. Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.

2009-07-31:
Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers "EnTech e.K.", Bühl (Amtsgericht Mannheim HRA 702436) am 28.07.2009 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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