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Engelen, Humm und Sisterhenn Steuerberatungsgesellschaft mbH

Volkswirt, EHS, Betriebsprüfungsbetreuung..., Erbschaftssteuerberatung, Mehrjahresbilanzen, Sterberatungsgesellschaft, Sterberatungungsgesellschaft, Steuerstrafrechtsbetreuung, Umstrukturierungsberatung, Zwischenbilanzen
Adresse / Anfahrt
Südallee 31-35
56068 Koblenz
1x Adresse:

Ferdinand-Sauerbruch-Straße 36
56073 Koblenz


Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2018-07-25:
Nicht mehr Geschäftsführer: Humm, Kurt, Steuerberater, Koblenz. Wohnort geändert, weiterhin Geschäftsführer: Humm, Sabine, Koblenz, *14.02.1966, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-08-27:
Die Gesellschafterversammlung vom 12.07.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 24.000,00 EUR auf nunmehr 50.000,00 EUR beschlossen. Neues Stammkapital: 50.000,00 EUR.

2019-01-28:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 09.08.2018 nebst Ergänzung vom 07.12.2018 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.08.2018 und 21.12.2018 ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Umwandlung durch Aufspaltung auf die dadurch neu gegründete Humm Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in Koblenz (Amtsgericht Koblenz, HRB 26602) sowie die EHS Humm & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in Koblenz (Amtsgericht Koblenz, HRB 26603) übertragen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.