2016-03-11: (Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Geräten und Sensoren der Niveau- Temperatur-, Druckmesstechnik sowie weitererer physikalischer Größen. Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie die Geschäftsführung übernehmen. Ferner darf sie Zweigniederlassungen errichten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Lange Straße 151, 72535 Heroldstatt. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Jürgen Engler Verwaltungs GmbH, Heroldstatt (Amtsgericht Ulm HRB 733279), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-08-15: Der Einzelkaufmann Engler, Jürgen, Heroldstatt, *22.12.1964 hat als Inhaber der Firma "Jürgen Engler Steuer- u. Meßtechnik", Heroldstatt einen Teil des von ihm betriebenen Unternehmens im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 25.07.2016 und des Versammlungsbeschlusses vom 25.07.2016 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Einzelprokura: Engler, Heinz-Georg, Heroldstatt, *22.11.1960. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.