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Englhardt Garten- u. Landschaftsbau e.K. Stefan Plomer

Garten- und Landschaftsbau, Landschaftsarchitekt, Gärtner...
Adresse / Anfahrt
Offenbachstraße 27
84032 Landshut
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 1 Mitarbeiter
Gründung 1982
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2012-01-10:
Geschäftsanschrift: Offenbachstr. 27, 84032 Landshut. Ausgeschieden: Inhaber: Englhardt, Andreas, Gärtnermeister Landshut. Neuer Inhaber: Pocher, Stefan, Adlkofen, Ortsteil Göttlkofen, *30.07.1980. Der Übergang der in dem Betrieb des Geschäfts begründeten Forderungen und die Haftung für die in dem Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten sind bei dem Erwerb des Geschäfts durch den neuen Inhaber Stefan Pocher ausgeschlossen.

2012-01-10:
Firma geändert, nun: Englhardt Garten- u. Landschaftsbau e.K.

2012-01-17:
Personendaten von Amts wegen berichtigt: Neuer Inhaber: Plomer, Stefan, Adlkofen, Ortsteil Göttlkofen, *30.06.1980. Von Amts wegen berichtigt: Der Übergang der in dem Betrieb des Geschäfts begründeten Forderungen und die Haftung für die in dem Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten sind bei dem Erwerb des Geschäfts durch den neuen Inhaber Stefan Plomer ausgeschlossen.

2021-07-06:
Das von dem Einzelkaufmann/der Einzelkauffrau Plomer, Stefan, Adlkofen, *30.06.1980, unter der Firma Englhardt Garten- u. Landschaftsbau e.K. mit dem Sitz in Landshut betriebene Unternehmen ist gemäß Ausgliederungsvertrag vom 17.06.2021 auf die ENGLHARDT Galabau GmbH mit dem Sitz in Landshut ausgegliedert. Die Firma ist erloschen. Von Amts wegen eingetragen auf Grund § 155 UmwG. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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