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Entsorgung Herne AöR

Wertstofftonne, Wertstoffhof, Papiertonne..., Restmülltonne, Sperrmüll, Biotonne
Adresse / Anfahrt
Südstraße 10
44625 Herne
1x Adresse:

Postfach 101779
44607 Herne


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5x HR-Bekanntmachungen:

2013-11-22:
von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Südstr. 10, 44625 Herne . Nicht mehr Vorstand: Westemeyer, Bernd, Herne, *27.04.1949. Bestellt als Vorstand: Tschöke, Horst, Herne, *14.02.1956.

2020-08-11:
Die Satzung wurde durch Beschluss des Stadtrates vom 19.09.2006 geändert. Geändert wurden § 2 , § 4 (Der Vorstand), § 5 (Der Verwaltungsrat), §6 (Zuständigkeit des Verwaltungsrates) und § 11 (Inkrafttreten). (1) Aufgabe der Anstalt ist: . 1. die Durchführung der Straßenreinigung einschließlich des Winterdlenstes Im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 in der jeweils gültigen Fassung, . 2. die Erfüllung der Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne von § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWAbfG) vom 27.09.1994 sowie der §§ 5 ff. Landesabfallgesetz (LAbfG NRW) vom 21 .06.1988 in der jeweils gültigen Fassung. 3. das Fuhrparkmanagement für eigene und stâdt. Fahrzeuge und Geräte. insbesondere der Betrieb einer Kfz-Werkstatt und Tankstelle, 4. die Erbringung von Transportdienstleistungen für eigene städtische Fachbereiche. 5. die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber privaten und öffentlichen Auftraggebern. soweit sie mit dem Anstaltszweck vereinbar sind. (2) Die Anstalt kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (2) Die Anstalt kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (3) Die Anstalt kann sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben an Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbänden beteiligen oder öffentllch-rechtliche Vereinbarungen treffen (kommunale Gemelnschaftsarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 621/ SGV NW 202)). Die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Zweckverband sowie der Abschluss entsprechender öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen bedarf der Zustimmung des Rates. Mit der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte In den Organen einer Arbeitsgemeinschaft oder eines Zweckverbandes beauftragt die Anstalt den Vorstand sowie vom Rat aus seiner Mitte bestellte Vertreter. (4) Die Anstalt ist berechtigt. anstelle der Stadt 1. Satzungen für die gem. § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengeblete zu eflassen, 2. unter den Voraussetzungen des §9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und diesen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzusetzen. Die Stadt Herne überträgt darüberhinaus das ihr gem. §§ 1, 2, 4, 6. 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben. Hinsichtlich der zwangsweisen Beitreibung der Gebühren und Beiträge verbleiben die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach dem ersten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) insoweit bei der Stadt. Die Anstalt kann Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen. abordnen. befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung. auch für Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellte, Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend.

2020-08-11:
Die Satzung wurde durch Beschluss des Stadtrates vom 02.12.2014 geändert. Geändert wurden §2 , §4 (Der Vorstand). § 5 (Der Verwaltungsrat). § 6 (Zuständigkeit des Vewvaltungsrates), § 7 (Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates) und § 11 (Inkrafttreten).

2020-08-24:
Die Satzung wurde durch Beschluss vom 26.11.2019 in § 1 (Name, Sitz, Stammkapital), § 2 (Gegenstand), § 4 (Der Vorstand), § 5 (Der Verwaltungsrat), § 6 (Zuständigkeit des Verwaltungsrates), § 7 (Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates), § 8 (Verpflichtungserklärungen), § 9 (Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, -prüfung), Einfügung eines neuen § 11 (Gleichstellung von Mann und Frau) und § 12 (Inkrafttreten). Nach Änderung: Neue Firma: Entsorgung Herne Anstalt des öffentlichen Rechts. (1) Aufgabe der Anstalt ist: 1. die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen in der jeweils gültigen Fassung und der jeweils sonst geltenden einschlägigen Vorschriften, 2. die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Abfallentsorgung als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einschließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen sowie des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung und der jeweils sonst geltenden Vorschriften sowie unter Berücksichtigung der dem Abfallwirtschaftsverband EKOCity (Zweckverband nach GkG) übertragenen Aufgaben, 3. das Fuhrparkmanagement für eigene und städtische Fahrzeuge und Geräte, insbesondere der Betrieb einer Kfz-Werkstatt und Tankstelle, 4. die Erbringung von Transportdienstleistungen für die Anstalt selbst, für die Stadt Herne und für städtische Einrichtungen und Gesellschaften, 5. die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber privaten und öffentlichen Auftraggebern, soweit sie mit dem Anstaltszweck gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 vereinbar sind, oder mit diesem unmittelbar im Zusammenhang stehen, 6. der Kauf, Verkauf, Betrieb, die Vorhaltung und die Vermietung/Verpachtung von Immobilien insbesondere in gewerblichen Aufgabenbereichen für die Stadt Herne, ihre Einrichtungen oder Gesellschaften. (2) Die Anstalt kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (3) Die Anstalt kann sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben an Zweckverbänden und kommunalen Arbeitsgemeinschaften (kommunale Gemeinschaftsarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der jeweils veröffentlichten gültigen Fassung. Über die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Zweckverband und die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in deren Organen entscheidet der Verwaltungsrat nach § 6. (4) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt 1. Satzungen für die gem. § 2 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen, 2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und diesen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzusetzen. Die Stadt Herne überträgt darüber hinaus das ihr gem. §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben. Hinsichtlich der zwangsweisen Beitreibung der Gebühren und Beiträge verbleiben die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach dem ersten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) insoweit bei der Stadt. (5) Die Anstalt kann Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Beschäftigte. (6) Der Public Corporate Governance Kodex der Stadt Herne findet entsprechende Anwendung. Die Organe der Anstalt haben ihr Handeln am Kodex auszurichten. Nach Änderung: Der Vorstand besteht aus einer Person. Für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Anstalt öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder beteiligt wird, ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 Alternative 2 BGB (Verbot von Mehrvertretungen) befreit.

2022-01-21:
Nicht mehr Vorstand: Tschöke, Horst, Herne, *14.02.1956. Bestellt als Vorstand: Sußmann, Carsten, Herten, *22.02.1969.

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