2011-06-27: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.05.2011. Geschäftsanschrift: Günthersburgallee 60, 60316 Frankfurt am Main. Gegenstand: Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarenden Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Erfert, Gabor, Frankfurt am Main, *23.08.1976, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsführerin: Wagner, Yvonne, Hanau, *25.12.1978, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2011-07-04: Firma von Amts wegen berichtigt, nun: Neue Firma: Erfert und Wagner Steuerberatungsgesellschaft mbH.
2011-07-18: Die Gesellschafterversammlung vom 04.07.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 (Firma) beschlossen. Neue Firma: Erfert & Wagner Steuerberatungsgesellschaft mbH.
2013-09-30: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der WESST, Schneider, Strittmatter Steuerberatungsgesellschaft PartGmbH, Steuerberater mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main PR 2111) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.