2006-07-06: Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungsplan vom 16.05.2006 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.05.2006 Teile ihres Vermögens auf die neugegründete Silo Buttstädt GmbH mit dem Sitz in Erfurt (Amtsgericht Jena HRB 500416) übertragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2012-06-06: Die Gesellschafterversammlung vom 29.05.2012 hat die Änderung des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Gemäß § 3 Abs.1 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen: Geschäftsanschrift: Heilige Grabensmühlgasse 1, 99084 Erfurt. Neuer Gegenstand: Herstellung und Vertrieb von Speiseölen, diätetischen Ölsaaten einschließlich der Abfüllung und Abpackung Handel mit Reformwaren einschließlich freiverkäuflicher Arzneimittel sowie Verwaltung, Vermietung und Verpachtung eigener und fremder Immobilien. Personenbezogene Daten von Amts wegen geändert, nun: Geschäftsführer: Fischer, Steffen, Erfurt, *25.05.1965, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-08-01: Die Silo Buttstädt GmbH mit dem Sitz in Erfurt ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.07.2016 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.