2021-03-04: Firma: Ergotherapie Tempelhof CS GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Wittekindstraße 40, 12103 Berlin; Gegenstand: Die ergotherapeutische Behandlung von Menschen. Der Unternehmensgegenstand wird durch den Betrieb einer Ergotherapiepraxis umgesetzt. Neben typischen Leistungen können auch eng mit diesen verbundene Leistungen erbracht werden. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Geschäftsführer: 1.
Schumacher, Corinna Karin, *31.03.1966, Berlin; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 17.11.2020 mit Änderung vom 02.03.2021 in § 1
2022-05-16: Stamm- bzw. Grundkapital: 26.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.04.2022 ist das Stammkapital zum Zweck der Durchführung der Ausgliederung des Einzelunternehmens unter der Firma Ergotherapie Tempelhof, Inh. Corinna Schumacher e. Kfr. um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR erhöht. Der Gesellschaftsvertrag ist geändert in § 3 . Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26.04.2022 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tag das Einzelunternehmen unter der Firma Ergotherapie Tempelhof, Inh. Corinna Schumacher e. Kfr. mit Hauptniederlassung in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 60154 B) aus dem Vermögen der Inhaberin als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übernommen. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register der Hauptniederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.