2006-08-10: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17. Juni 1992, später geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 23. Mai 2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 (Firma und Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Köln (bisher Amtsgericht Köln HRB 22974) nach Dormagen beschlossen. Gegenstand: Durchführung von Tiefbauarbeiten aller Art, insbesondere von Gleisbauarbeiten. Stammkapital: 100.000,00 DEM. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Müller, Paul-Werner, Köln, *11.07.1956; Müller, Matthias, Merzenich, *18.07.1954, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-02-04: Nicht mehr Geschäftsführer: Müller, Matthias, Merzenich, *18.07.1954.
2021-09-02: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11. August 2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11. August 2021 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 11. August 2021 mit der Richter & Müller Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Dormagen (Amtsgericht Neuss, HRB 13888) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.