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Erntezeit UG (haftungsbeschränkt)

„Health Food“-Restaurant, Bambino
Adresse / Anfahrt
Pallasstraße 35
10781 Berlin
1x Adresse:

Potsdamer Straße 180
10783 Berlin


Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2017-11-20:
Firma: Bambino 156. V V UG ; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: c/o VRB Vorratsgesellschaften GmbH, Friedrichstraße 133, 10117 Berlin; Gegenstand: Verwaltung eigenen Vermögens. Stamm- bzw. Grundkapital: 500,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Vieth, Julia, *01.10.1969, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 09.11.2017

2019-05-28:
Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Vujcic-Skaro, Martina; Geschäftsführer: 3. Herzog, Sascha, *10.08.1990, Berlin

2020-03-16:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 02.03.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die r24 Food & Beverage GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 198491 B) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.