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Euro-DMS GmbH
86836 ObermeitingenDE
1x Adresse:
Hauswiesenstraße 8
86916 Kaufering
Hauswiesenstraße 8
86916 Kaufering
5x HR-Bekanntmachungen:
2019-02-01:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.01.2019. Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung und der Vertrieb von Software, Vertrieb von Hardware sowie Consultingleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Greiner-Mai, Thomas, Weil, *14.06.1979; Seibold, Roman Alexander, Olching, *31.10.1972, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-07-19:
Die Gesellschaft hat am 18.07.2019 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der Euro-DMS Limited mit dem Sitz in Birmingham, England eingereicht. Die Rechte der Gläubiger der Gesellschaft ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Gesellschaft (hier: die Gesellschaft) Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Gesellschaft nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigem nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Gesellschaft gern. § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigem nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der deutschen Gesellschaft unter deren Geschäfts-anschrift Hauswiesenstraße 8, 86916 Kaufering, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutschen Gesellschaft gefordert werden muss, Unter der vorgenannten Anschrift können im Obrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter kostenfrei eingeholt werden. Die gemeinsamen Gesellschafter Roman Seibold, Thomas Greiner-Mai und Michael BenAmar halten jeweils insgesamt 100%, nämlich konkret Herr Roman Seibold 21,078 Anteile bzw. 86 Anteile, Herr Thomas Greiner-Mai 3,677 Anteile bzw. 15 Anteile und Herr Michael Ben-Amar 245 Anteile bzw. 1 Anteil, an der Gesellschaft bzw. der Euro-DMS Limited; außenstehende Minderheitsgesellschafter sind folglich nicht vorhanden. Für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern gelten nach deutschem Recht die Bestimmungen des § 122h UmwG (Verbesserung des Umtauschverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 und 15 UmwG) sowie § 122i, 29 UmwG (Austritt gegen angemessene Barabfindung). Danach kann eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist. Ist das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber dieses übertragenden Rechtsträgers, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Abs. 2 UmwG ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform hat der übernehmende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgem derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen. Dem Widerspruch zur Niederschrift im vorstehenden Sinne steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (Euro-DMS Limited) kann gemäß Reg. 11 und 14 The Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 (CCMBR) die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen. Die Rechte der Minderheitsgesellschafter in England können im Rahmen der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft (Euro-DMS Limited) unter Reg. 13 CCMBR zur Annahme des Verschmelzungsplans und auch durch die gesetzlich unter Reg. 10(3) CCBMR vorgeschriebene Einsichtnahme in die Verschmelzungsunterlagen ausgeübt werden. Darüberhinaus besteht unter dem englischen Common Law die Möglichkeit für Minderheitsgesellschafter einer Limited, gerichtlich eine eventuell vorliegende unfaire Beeinträchtigung in der Ausübung der den Minderheitsgesellschaftern zustehenden Rechte feststellen und berichtigen zu lassen bzw. gerichtliche Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche gegen die Mehrheitsgesellschafter zu erwirken. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Euro DMS GmbH (Geschäftsanschrift: Hauswiesenstrasse 8, 86916 Kaufering, Deutschland) angefordert werden.
2020-02-01:
Die Gesellschafterversammlung vom 17.07.2019 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 102,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der Euro DMS Limited mit dem Sitz in Birmingham und die Änderung des § 4 (Stammkapital, Geschäftsanteile) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 25.102,00 EUR. Personendaten (Wohnort) geändert nun: Geschäftsführer: Greiner-Mai, Thomas, Obermeitingen, *14.06.1979, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-02-01:
Die Euro DMS Limited mit dem Sitz in Birmingham/Vereinigtes Königreich ist auf Grund des Verschmelzungsplans vom 17.07.2019 sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammmlung vom selben Tag und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 30.09.2019 mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 19 Abs. 3, 122a Abs. 2 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2022-03-18:
Die Gesellschafterversammlung vom 10.03.2022 hat die Änderung des § 2 der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: Obermeitingen. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Hauptstraße 27, 86836 Obermeitingen.
2019-02-01:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.01.2019. Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung und der Vertrieb von Software, Vertrieb von Hardware sowie Consultingleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Greiner-Mai, Thomas, Weil, *14.06.1979; Seibold, Roman Alexander, Olching, *31.10.1972, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-07-19:
Die Gesellschaft hat am 18.07.2019 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der Euro-DMS Limited mit dem Sitz in Birmingham, England eingereicht. Die Rechte der Gläubiger der Gesellschaft ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Gesellschaft (hier: die Gesellschaft) Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Gesellschaft nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigem nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Gesellschaft gern. § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigem nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der deutschen Gesellschaft unter deren Geschäfts-anschrift Hauswiesenstraße 8, 86916 Kaufering, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutschen Gesellschaft gefordert werden muss, Unter der vorgenannten Anschrift können im Obrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter kostenfrei eingeholt werden. Die gemeinsamen Gesellschafter Roman Seibold, Thomas Greiner-Mai und Michael BenAmar halten jeweils insgesamt 100%, nämlich konkret Herr Roman Seibold 21,078 Anteile bzw. 86 Anteile, Herr Thomas Greiner-Mai 3,677 Anteile bzw. 15 Anteile und Herr Michael Ben-Amar 245 Anteile bzw. 1 Anteil, an der Gesellschaft bzw. der Euro-DMS Limited; außenstehende Minderheitsgesellschafter sind folglich nicht vorhanden. Für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern gelten nach deutschem Recht die Bestimmungen des § 122h UmwG (Verbesserung des Umtauschverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 und 15 UmwG) sowie § 122i, 29 UmwG (Austritt gegen angemessene Barabfindung). Danach kann eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist. Ist das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber dieses übertragenden Rechtsträgers, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Abs. 2 UmwG ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform hat der übernehmende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgem derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen. Dem Widerspruch zur Niederschrift im vorstehenden Sinne steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (Euro-DMS Limited) kann gemäß Reg. 11 und 14 The Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 (CCMBR) die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen. Die Rechte der Minderheitsgesellschafter in England können im Rahmen der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft (Euro-DMS Limited) unter Reg. 13 CCMBR zur Annahme des Verschmelzungsplans und auch durch die gesetzlich unter Reg. 10(3) CCBMR vorgeschriebene Einsichtnahme in die Verschmelzungsunterlagen ausgeübt werden. Darüberhinaus besteht unter dem englischen Common Law die Möglichkeit für Minderheitsgesellschafter einer Limited, gerichtlich eine eventuell vorliegende unfaire Beeinträchtigung in der Ausübung der den Minderheitsgesellschaftern zustehenden Rechte feststellen und berichtigen zu lassen bzw. gerichtliche Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche gegen die Mehrheitsgesellschafter zu erwirken. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Euro DMS GmbH (Geschäftsanschrift: Hauswiesenstrasse 8, 86916 Kaufering, Deutschland) angefordert werden.
2020-02-01:
Die Gesellschafterversammlung vom 17.07.2019 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 102,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der Euro DMS Limited mit dem Sitz in Birmingham und die Änderung des § 4 (Stammkapital, Geschäftsanteile) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 25.102,00 EUR. Personendaten (Wohnort) geändert nun: Geschäftsführer: Greiner-Mai, Thomas, Obermeitingen, *14.06.1979, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-02-01:
Die Euro DMS Limited mit dem Sitz in Birmingham/Vereinigtes Königreich ist auf Grund des Verschmelzungsplans vom 17.07.2019 sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammmlung vom selben Tag und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 30.09.2019 mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 19 Abs. 3, 122a Abs. 2 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2022-03-18:
Die Gesellschafterversammlung vom 10.03.2022 hat die Änderung des § 2 der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: Obermeitingen. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Hauptstraße 27, 86836 Obermeitingen.