2011-11-16: Die Gesellschafterversammlung vom 03.11.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Vertretung) beschlossen. Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Scharnhorst, Gerhard, Hannover, *13.01.1952, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt als Geschäftsführer: Scharnhorst, Björn, Wedemark, *06.05.1978; Scharnhorst, Thorben, Sehnde, *04.08.1980, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2013-01-09: Geändert, nun: Geschäftsführer: Scharnhorst, Björn, Wedemark, *06.05.1978; Scharnhorst, Thorben, Sehnde, *04.08.1980, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Scharnhorst, Gerhard, Hannover, *13.01.1952.
2018-05-08: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.04.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.04.2018 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.04.2018 mit der Holzverpackung Hannover GmbH mit Sitz in Sehnde verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.