2009-04-27: Geschäftsanschrift: Dorfstraße 15, 25371 Seestermühe Gegenstand: Gegenstand der Gesellschaft ist der Handel mit Fleisch- und Wurstwaren. Kapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Fülscher, Jan-Peter, *12.04.1963, Seestermühe; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 15.12.2008..
2020-12-15: Name der Firma jetzt: Fülscher Fleisch & Wurst GmbH; Kapital: 26.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.09.2020 ist das Kapital um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR zum Zwecke der Durchführung des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 29.09.2020 erhöht, die Firma geändert und der Gesellschaftsvertrag geändert in §§ 1 und 3. Aufgrund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 29.09.2020 und der Ergänzung vom 25.11.2020 wird das einzelkaufmännische Unternehmen in Firma Jensen's Fleischwaren Jan-Peter Fülscher e.K. mit dem Sitz in Hemdingen (Amtsgericht Pinneberg, HRA 6501 PI) aus dem Vermögen des Inhabers Jan-Peter Fülscher als Ganzes auf diese GmbH übertragen. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.