2012-01-17: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.08.2003. Die Gesellschafterversammlung vom 14.12.2011 hat die Änderung des § 2 (Sitz, bisher München, Amtsgericht München HRB 149508) der Satzung beschlossen. Neue Geschäftsanschrift wie oben. Gegenstand des Unternehmens: Durchführung von Bauträgergeschäften aller Art, Baubetreuung und Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie deren Verwertung, auch soweit diese Geschäfte der Erlaubnis gemäß § 34 c GewO bedürfen. Gegenstand ist auch Handel mit und Verlegung von Fliesen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hein, Florian, Scheuring, *19.04.1964, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Adolf, Patricia, Scheuring, *09.04.1964.
2015-07-10: Die Gesellschafterversammlung vom 01.07.2015 mit Nachtrag vom 08.07.2015 hat die Änderung der §§ 1 und 2 (Sitz) der Satzung beschlossen. Neue Firma: F & H Fliesen Verlegung GmbH. Neuer Sitz: Klosterlechfeld. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Am Wäldle 12, 86836 Klosterlechfeld.
2020-12-11: Die Gesellschafterversammlung vom 20.08.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der F & H Fliesen Handel & Service GmbH mit dem Sitz in Scheuring und die Änderung des § 6 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Die Kapitalerhöhung zum Zwecke der Verschmelzung wird erst mit Eintragung der Verschmelzung im Register des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Neues Stammkapital: 50.000,00 EUR.
2020-12-11: Die F & H Fliesen Handel & Service GmbH mit dem Sitz in Scheuring ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2020 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.