2008-05-06: Der "Deutscher Sport-Club München eingetragener Verein" mit dem Sitz in München (Amtsgericht München VR 2375) ist durch Verschmelzungsvertrag vom 15.04.2008 sowie Zustimmungsbeschluss der Mitgliederversammmlung des übertragenden Vereins vom 16.04.2008 und Zustimmungsbeschluss der Mitgliederversammlung des übernehmenden Vereins vom 17.04.2008 mit dem Verein verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.