2013-08-07: Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.05.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 17.06.2013 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.05.2013 mit dem Verein Sportfreunde Köln 1893 e.V. mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, VR 5060) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2016-08-02: Der Verein hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 27.06.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse des Vorstandes und des Wirtschaftsrates vom 27.06.2016 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom selben Tag Teile seines Vermögens, nämlich den Teilbetrieb 1. Herrenmannschaft und Nachwuchsmannschaften U 19 und U 17, als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die FC Victoria Köln 1904 Spielbetrieb GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 85681) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet ist.