2009-06-16: Die Gesellschafterversammlung vom 18.05.2009 hat die Änderung des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Bau von elektrotechnischen Anlagen, insbesondere Montage von Fernmeldeanlagen sowie Rohrleitungsbau.
2015-07-30: Personendaten geändert, nun: Geschäftsführer: Reiner, Hubert, Wertingen, *28.02.1950, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Erteilt: Einzelprokura: Kapfer, Hermann, Blindheim, *21.01.1979.
2016-04-21: Die Gesellschafterversammlung vom 11.04.2016 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 125.000,00 EUR und die Änderung des § 3 der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 200.000,00 EUR.
2020-05-16: Die Gesellschafterversammlung vom 06.05.2020 hat die Ergänzung der Satzung um § 17 beschlossen. Bestellt: Geschäftsführer: Kapfer, Hermann, Blindheim, *21.01.1979; Reiner, Maximilian, Wertingen, *06.05.1994, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Reiner, Hubert, Wertingen, *28.02.1950. Prokura erloschen: Kapfer, Hermann, Blindheim, *21.01.1979.
2022-01-29: Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungsplan vom 21.12.2021 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.12.2021 Teile des Vermögens auf die FEMO Energy Solutions GmbH mit dem Sitz in Holzheim (Amtsgericht Augsburg HRB 37094) übertragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.