2011-10-27: Nach Änderung der Vertretungsbefugnis: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: FOGTEC Geschäftsführungs GmbH, Köln (AG Köln HRB 32539).
2013-09-10: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 29.08.2013 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.08.2013 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die dadurch neu gegründete IGNIS GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln 42 HRB 79442) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2019-12-04: Prokura erloschen: Kopp, Rüdiger, Köln, *29.05.1967. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2019 im Wege des Formwechsels in die FOGTEC Brandschutz GmbH mit Sitz in Köln umgewandelt. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.