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FUJIFILM Europe GmbH
40549 DüsseldorfDE
1x Adresse:
Balcke Dürr Allee 6
40882 Ratingen
Balcke Dürr Allee 6
40882 Ratingen
mind. 196 Mitarbeiter
42x HR-Bekanntmachungen:
2005-09-13:
Nicht mehr Geschäftsführer: Yanagida, Hirofumi, Paris/ Frankreich, *05.12.1940. Bestellt als Geschäftsführer: Kosaka, Masahiro, Düsseldorf, *15.08.1946.
2006-10-02:
Die Gesellschafterversammlung vom 20.09.2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 und damit der Firma sowie in § 2 und damit des Gegenstandes beschlossen. Neue Firma: FUJIFILM Europe GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Handel einschließlich des Im- und Exports insbesondere aus und in Länder der Europäischen Union mit Foto-, Film- und optischen Geräten aller Art, lichtempfindlichen Materialien und sonstigen Geräten und Gegenständen aller Art; die Erbringung von Dienstleistungen insbesondere im Bereich Marketing und strategisches Management für mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen insbesondere in Ländern der Europäischen Union.
2006-11-14:
Nicht mehr Geschäftsführer: Komori, Shigetaka, Tokio/ Japan, *05.09.1939. Bestellt als Geschäftsführer: Takagi, Nobuhira, Yokohama-shi/Kanagawa/Japan, *17.06.1945.
2007-01-04:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.11.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.11.2006 mit der FUJI HUNT GmbH mit Sitz in Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 350609) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Gesellschaft muss jedem Gläubiger Sicherheit für jeden Anspruch leisten, für den er keine Befriedigung verlangen kann, wenn er ihn innerhalb von sechs Monaten seit dem gem. § 19 Absatz 3 UmwG bestimmten Bekanntmachungszeitpunkt nach Grund und Höhe schriftlich anmeldet und glaubhaft macht, dass die Verschmelzung seine Erfüllung gefährdet.
2007-05-02:
Nicht mehr Geschäftsführer: Kosaka, Masahiro, Meerbusch, *15.08.1946. Bestellt als Geschäftsführer: Nakajima, Shigehiro, Goirle/Niederlande, *02.10.1948.
2007-09-11:
Nicht mehr Geschäftsführer: Takagi, Nobuhira, Yokohama-shi/Kanagawa/Japan, *17.06.1945. Bestellt als Geschäftsführer: Yamamura, Kazuhito, Kanagawa/Japan, *21.10.1953.
2008-10-28:
Prokura erloschen: Rupsch, Helmut, Köln, *31.03.1944.
2009-03-09:
Geschäftsanschrift: Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf. Bestellt als Geschäftsführer: Okada, Junji, Meerbusch, *04.09.1956.
2009-09-01:
Nicht mehr Geschäftsführer: Yamamura, Kazuhito, Kanagawa/Japan, *21.10.1953. Bestellt als Geschäftsführer: Takahashi, Toru, Chiba/Japan, *24.11.1951.
2010-06-23:
Nicht mehr Geschäftsführer: Nakajima, Shigehiro, Goirle/Niederlande, *02.10.1948.
2010-08-31:
Die Gesellschafterversammlung vom 17.06.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 Abs. 1 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 100.000,00 EUR auf 52.100.000,00 EUR beschlossen. Nach Ergänzung der Geschäftsanschrift gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen: Zweigniederlassung errichtet unter Firma: FUJIFILM Deutschland-Niederlassung der FUJIFILM Europe GmbH, 40549 Düsseldorf, Geschäftsanschrift: Heesenstr. 31, 40549 Düsseldorf. 52.100.000,00 EUR.
2010-10-05:
Die Gesellschafterversammlung vom 20.09.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 Abs.1 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR auf 52.125.000,00 EUR beschlossen. 52.125.000,00 EUR.
2010-11-17:
Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der einer Aktiengesellschaft vergleichbaren Kapitalgesellschaft spanischen Rechts unter Firma Fujifilm Espana, S.A.U. mit Sitz in Barcelona/Spanien (Handelsregister Barcelona (Registro Mercantil de Barcelona) Band 704, Blatt 78, Buch 241, erster Eintrag) mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts unter Firma FUJIFILM Europe GmbH mit Sitz in Düsseldorf/Deutschland (Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf, HRB 10639) eingereicht worden. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen FUJIFILM Europe GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i. V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen FUJIFILM Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen FUJIFILM Europe GmbH nach § 122a Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen FUJIFILM Europe GmbH gemäß § 122a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen (schuldrechtlichen) Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der FUJIFILM Europe GmbH unter deren Geschäftsansch ritt Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden FUJIFILM Europe GmbH gefordert werden muss.Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei der FUJIFILM Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf.
2011-01-26:
Dem Registergericht ist die ergänzte Fassung des Entwurfs eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der einer Aktiengesellschaft vergleichbaren Kapitalgesellschaft spanischen Rechts unter Firma Fujifilm Espana, S.A.U. mit Sitz in Barcelona/Spanien (Handelsregister Barcelona (Registro Mercantil de Barcelona) Band 704, Blatt 78, Buch 241, erster Eintrag) mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts unter Firma FUJIFILM Europe GmbH mit Sitz in Düsseldorf/Deutschland (Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf, HRB 10639) eingereicht worden. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen FUJIFILM Europe GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i. V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen FUJIFILM Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen FUJIFILM Europe GmbH nach § 122a Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen FUJIFILM Europe GmbH gemäß § 122a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen (schuldrechtlichen) Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der FUJIFILM Europe GmbH unter deren Geschäftsansch ritt Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden FUJIFILM Europe GmbH gefordert werden muss.Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei der FUJIFILM Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf.
2011-04-07:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Gemeinsamen Verschmelzungsplans vom 14.02.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Fujifilm España, S.A.U. mit Sitz in Barcelona/Spanien (Handelsregister Barcelona/Spanien, Registro Mercantil de Barcelona, Band 704, Blatt 78, Buch 241, Eintrag 1) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2011-07-05:
Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung portugiesischen Rechts unter Firma FUJIFILM Portugal, Lda. mit Sitz in Vila Nova de Gaia/Portugal (Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Portugiesisches Handelsregister Vila Nova de Gaia, Nummer 500.134.936) mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts unter Firma FUJIFILM Europe GmbH mit Sitz in Düsseldorf/Deutschland (AG Düsseldorf, HRB 10639) eingereicht worden. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen FUJIFILM Europe GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i. V. m. 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen FUJIFILM Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen FUJIFILM Europe GmbH nach § 122a Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen FUJIFILM Europe GmbH gemäß § 122a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen (schuldrechtlichen) Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der FUJIFILM Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf, geltend zu machen. Hierzuist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden FUJIFILM Europe GmbH gefordert werden muss.. Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei FUJIFILM Europe GmbH, Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf.
2011-07-26:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.07.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.07.2011 mit der Fujinon (Europe) GmbH mit Sitz in Willich (AG Krefeld, HRB 5328) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2011-09-09:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Gemeinsamen Verschmelzungsplans vom 29.07.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der FUJIFILM Portugal, Lda. mit Sitz in Vila Nova de Gaia/Portugal (Handelsregisterbehörde Vila Nova de Gaia/Portugal, Conservatória do Registo Comercial de Vila Nova de Gaia, Nr. 500.134.936) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2012-01-03:
Die Gesellschafterversammlung vom 18.10.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4.1 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR auf 52.150.000,00 EUR beschlossen. 52.150.000,00 EUR.
2012-08-14:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.07.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Graphischer Dienst DIEMER & KOCH GmbH mit Sitz in Bielefeld (AG Bielefeld, HRB 35620) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2012-08-21:
Nicht mehr Geschäftsführer: Okada, Junji, Meerbusch, *04.09.1956.
2012-09-11:
Bestellt als Geschäftsführer: Sukeno, Kenji, Kawasaki, Kanagawa/Japan, *21.10.1954.
2014-01-02:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.11.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 18.11.2013 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.11.2013 mit der FUJIFILM Sericol Deutschland GmbH mit Sitz in Köln (AG Köln, HRB 67835) verschmolzen.
2014-10-13:
Nicht mehr Geschäftsführer: Takahashi, Toru, Chiba / Japan, *24.11.1951. Bestellt als Geschäftsführer: Kurose, Takaaki, Düsseldorf, *03.04.1956.
2015-03-02:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 08.12.2014 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.12.2014 und der Generalversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.12.2014 mit der Fujifilm Sericol Austria Ges.m.b.H. mit Sitz in Wien/Österreich (Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 122895 d) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2015-10-08:
1. Es ist der Entwurf eines Verschmelzungsplans beim Handelsregister eingereicht worden. 2. An der Verschmelzung sind a) als übertragende Gesellschaft beteiligt die Fujifilm Sericol España, S.L., eine der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbare Kapitalgesellschaft spanischen Rechts, mit Sitz in Barcelona, Spanien, b) als übernehmende Gesellschaft die FUJIFILM Europe GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. 3. a) Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister eingetragen im Handelsregister Barcelona unter Band 42,152, Blatt 183, Seite B-122,860. b) Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 10639. 4. a) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftem ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt, bei der außenstehende Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind. b) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen FUJIFILM Europe GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i. V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen FUJIFILM Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen FUJIFILM Europe GmbH nach § 122a Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen FUJIFILM Europe GmbH gemäß § 122a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen (schuldrechtlichen) Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der FUJIFILM Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden FUJIFILM Europe GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger kostenlos eingeholt werden.
2016-02-18:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 24.11.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Fujifilm Seriol Espana, S.L mit Sitz in in Barcelona/Spanien (Handelsregister Barcelona Bd. 42, 152, Bl. 183, Seite B-122,860) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2016-08-02:
Bestellt als Geschäftsführer: Miyazaki, Go, Düsseldorf, *13.10.1957.
2016-09-27:
Nicht mehr Geschäftsführer: Sukeno, Kenji, Kawasaki, Kanagawa / Japan, *21.10.1954. Bestellt als Geschäftsführer: Yoshizawa, Masaru, Tokio / Japan, *17.11.1957.
2017-01-20:
Nicht mehr Geschäftsführer: Kurose, Takaaki, Düsseldorf, *03.04.1956. Bestellt als Geschäftsführer: Sakai, Hiroyuki, Düsseldorf, *23.12.1954.
2017-10-17:
Nicht mehr Geschäftsführer: Yoshizawa, Masaru, Tokio / Japan, *17.11.1957. Bestellt als Geschäftsführer: Yamamoto, Masato, Kanagawa / Japan, *17.01.1963.
2018-08-03:
Nicht mehr Geschäftsführer: Miyazaki, Go, Düsseldorf, *13.10.1957. Bestellt als Geschäftsführer: Okada, Junji, Tokio / Japan, *04.09.1956. Nach Wohnortwechsel: Geschäftsführer: Yamamoto, Masato, Düsseldorf, *17.01.1963.
2018-10-18:
Nicht mehr Geschäftsführer: Sakai, Hiroyuki, Düsseldorf, *23.12.1954.
2019-01-31:
Nicht mehr Geschäftsführer: Okada, Junji, Tokio / Japan, *04.09.1956. Bestellt als Geschäftsführer: Struik, Peter, Maren-Kessel / Niederlande, *19.07.1964; Watanabe, Hiromitsu, Tokyo / Japan, *28.01.1971.
2019-07-03:
Nicht mehr Geschäftsführer: Watanabe, Hiromitsu, Tokyo / Japan, *28.01.1971. Bestellt als Geschäftsführer: Yahiro, Takahiro, Tokio / Japan, *31.05.1964, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-07-07:
Die Gesellschafterversammlung vom 24.06.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und damit des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Handel einschließlich des Im- und Exports insbesondere aus und in Länder der Europäischen Union mit Foto-, Film- und optischen Geräten aller Art, lichtempfindlichen Materialien und sonstigen Geräten und Gegenständen aller Art. Die Erbringung von Dienstleistungen insbesondere im Bereich Marketing und strategisches Management für mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen insbesondere in Ländern der Europäischen Union. Die Reparatur und Wartung von elektronischen, optischen und anderen Geräten sowie den Entwurf, die Entwicklung, Anpassung, Prüfung und Unterstützung von Softwareprogrammen.
2020-09-15:
Nicht mehr Geschäftsführer: Yamamoto, Masato, Düsseldorf, *17.01.1963. Bestellt als Geschäftsführer: Iida, Toshihisa, Düsseldorf, *09.12.1967.
2021-01-11:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 19.11.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 19.11.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 19.11.2020 Teile des Vermögens der FUJIFILM medwork GmbH mit Sitz in Höchstadt a.d. Aisch (Amtsgericht Fürth, HRB 8407), nämlich den Betriebsteil "Vertrieb Deutschland", als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2021-03-11:
Die Abspaltung ist auf dem Registerblatt der übernehmenden FUJIFILM medwork GmbH am 14.01.2021 eingetragen worden.
2021-03-30:
Die Abspaltung ist auf dem Registerblatt der übertragenden FUJIFILM medwork GmbH am 14.01.2021 eingetragen worden.
2022-04-04:
Nicht mehr Geschäftsführer: Yahiro, Takahiro, Tokio / Japan, *31.05.1964.
2022-04-14:
Die Gesellschafterversammlung vom 10.03.2022 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 S. 2 und mit ihr die Sitzverlegung nach Ratingen beschlossen. Ratingen. Geschäftsanschrift: Balcke-Dürr-Allee 6, 40882 Ratingen.
2005-09-13:
Nicht mehr Geschäftsführer: Yanagida, Hirofumi, Paris/ Frankreich, *05.12.1940. Bestellt als Geschäftsführer: Kosaka, Masahiro, Düsseldorf, *15.08.1946.
2006-10-02:
Die Gesellschafterversammlung vom 20.09.2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 und damit der Firma sowie in § 2 und damit des Gegenstandes beschlossen. Neue Firma: FUJIFILM Europe GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Handel einschließlich des Im- und Exports insbesondere aus und in Länder der Europäischen Union mit Foto-, Film- und optischen Geräten aller Art, lichtempfindlichen Materialien und sonstigen Geräten und Gegenständen aller Art; die Erbringung von Dienstleistungen insbesondere im Bereich Marketing und strategisches Management für mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen insbesondere in Ländern der Europäischen Union.
2006-11-14:
Nicht mehr Geschäftsführer: Komori, Shigetaka, Tokio/ Japan, *05.09.1939. Bestellt als Geschäftsführer: Takagi, Nobuhira, Yokohama-shi/Kanagawa/Japan, *17.06.1945.
2007-01-04:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.11.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.11.2006 mit der FUJI HUNT GmbH mit Sitz in Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 350609) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Gesellschaft muss jedem Gläubiger Sicherheit für jeden Anspruch leisten, für den er keine Befriedigung verlangen kann, wenn er ihn innerhalb von sechs Monaten seit dem gem. § 19 Absatz 3 UmwG bestimmten Bekanntmachungszeitpunkt nach Grund und Höhe schriftlich anmeldet und glaubhaft macht, dass die Verschmelzung seine Erfüllung gefährdet.
2007-05-02:
Nicht mehr Geschäftsführer: Kosaka, Masahiro, Meerbusch, *15.08.1946. Bestellt als Geschäftsführer: Nakajima, Shigehiro, Goirle/Niederlande, *02.10.1948.
2007-09-11:
Nicht mehr Geschäftsführer: Takagi, Nobuhira, Yokohama-shi/Kanagawa/Japan, *17.06.1945. Bestellt als Geschäftsführer: Yamamura, Kazuhito, Kanagawa/Japan, *21.10.1953.
2008-10-28:
Prokura erloschen: Rupsch, Helmut, Köln, *31.03.1944.
2009-03-09:
Geschäftsanschrift: Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf. Bestellt als Geschäftsführer: Okada, Junji, Meerbusch, *04.09.1956.
2009-09-01:
Nicht mehr Geschäftsführer: Yamamura, Kazuhito, Kanagawa/Japan, *21.10.1953. Bestellt als Geschäftsführer: Takahashi, Toru, Chiba/Japan, *24.11.1951.
2010-06-23:
Nicht mehr Geschäftsführer: Nakajima, Shigehiro, Goirle/Niederlande, *02.10.1948.
2010-08-31:
Die Gesellschafterversammlung vom 17.06.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 Abs. 1 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 100.000,00 EUR auf 52.100.000,00 EUR beschlossen. Nach Ergänzung der Geschäftsanschrift gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen: Zweigniederlassung errichtet unter Firma: FUJIFILM Deutschland-Niederlassung der FUJIFILM Europe GmbH, 40549 Düsseldorf, Geschäftsanschrift: Heesenstr. 31, 40549 Düsseldorf. 52.100.000,00 EUR.
2010-10-05:
Die Gesellschafterversammlung vom 20.09.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 Abs.1 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR auf 52.125.000,00 EUR beschlossen. 52.125.000,00 EUR.
2010-11-17:
Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der einer Aktiengesellschaft vergleichbaren Kapitalgesellschaft spanischen Rechts unter Firma Fujifilm Espana, S.A.U. mit Sitz in Barcelona/Spanien (Handelsregister Barcelona (Registro Mercantil de Barcelona) Band 704, Blatt 78, Buch 241, erster Eintrag) mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts unter Firma FUJIFILM Europe GmbH mit Sitz in Düsseldorf/Deutschland (Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf, HRB 10639) eingereicht worden. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen FUJIFILM Europe GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i. V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen FUJIFILM Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen FUJIFILM Europe GmbH nach § 122a Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen FUJIFILM Europe GmbH gemäß § 122a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen (schuldrechtlichen) Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der FUJIFILM Europe GmbH unter deren Geschäftsansch ritt Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden FUJIFILM Europe GmbH gefordert werden muss.Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei der FUJIFILM Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf.
2011-01-26:
Dem Registergericht ist die ergänzte Fassung des Entwurfs eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der einer Aktiengesellschaft vergleichbaren Kapitalgesellschaft spanischen Rechts unter Firma Fujifilm Espana, S.A.U. mit Sitz in Barcelona/Spanien (Handelsregister Barcelona (Registro Mercantil de Barcelona) Band 704, Blatt 78, Buch 241, erster Eintrag) mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts unter Firma FUJIFILM Europe GmbH mit Sitz in Düsseldorf/Deutschland (Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf, HRB 10639) eingereicht worden. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen FUJIFILM Europe GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i. V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen FUJIFILM Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen FUJIFILM Europe GmbH nach § 122a Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen FUJIFILM Europe GmbH gemäß § 122a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen (schuldrechtlichen) Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der FUJIFILM Europe GmbH unter deren Geschäftsansch ritt Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden FUJIFILM Europe GmbH gefordert werden muss.Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei der FUJIFILM Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf.
2011-04-07:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Gemeinsamen Verschmelzungsplans vom 14.02.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Fujifilm España, S.A.U. mit Sitz in Barcelona/Spanien (Handelsregister Barcelona/Spanien, Registro Mercantil de Barcelona, Band 704, Blatt 78, Buch 241, Eintrag 1) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2011-07-05:
Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung portugiesischen Rechts unter Firma FUJIFILM Portugal, Lda. mit Sitz in Vila Nova de Gaia/Portugal (Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Portugiesisches Handelsregister Vila Nova de Gaia, Nummer 500.134.936) mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts unter Firma FUJIFILM Europe GmbH mit Sitz in Düsseldorf/Deutschland (AG Düsseldorf, HRB 10639) eingereicht worden. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen FUJIFILM Europe GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i. V. m. 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen FUJIFILM Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen FUJIFILM Europe GmbH nach § 122a Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen FUJIFILM Europe GmbH gemäß § 122a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen (schuldrechtlichen) Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der FUJIFILM Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf, geltend zu machen. Hierzuist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden FUJIFILM Europe GmbH gefordert werden muss.. Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei FUJIFILM Europe GmbH, Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf.
2011-07-26:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.07.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.07.2011 mit der Fujinon (Europe) GmbH mit Sitz in Willich (AG Krefeld, HRB 5328) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2011-09-09:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Gemeinsamen Verschmelzungsplans vom 29.07.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der FUJIFILM Portugal, Lda. mit Sitz in Vila Nova de Gaia/Portugal (Handelsregisterbehörde Vila Nova de Gaia/Portugal, Conservatória do Registo Comercial de Vila Nova de Gaia, Nr. 500.134.936) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2012-01-03:
Die Gesellschafterversammlung vom 18.10.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4.1 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR auf 52.150.000,00 EUR beschlossen. 52.150.000,00 EUR.
2012-08-14:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.07.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Graphischer Dienst DIEMER & KOCH GmbH mit Sitz in Bielefeld (AG Bielefeld, HRB 35620) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2012-08-21:
Nicht mehr Geschäftsführer: Okada, Junji, Meerbusch, *04.09.1956.
2012-09-11:
Bestellt als Geschäftsführer: Sukeno, Kenji, Kawasaki, Kanagawa/Japan, *21.10.1954.
2014-01-02:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.11.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 18.11.2013 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.11.2013 mit der FUJIFILM Sericol Deutschland GmbH mit Sitz in Köln (AG Köln, HRB 67835) verschmolzen.
2014-10-13:
Nicht mehr Geschäftsführer: Takahashi, Toru, Chiba / Japan, *24.11.1951. Bestellt als Geschäftsführer: Kurose, Takaaki, Düsseldorf, *03.04.1956.
2015-03-02:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 08.12.2014 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.12.2014 und der Generalversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.12.2014 mit der Fujifilm Sericol Austria Ges.m.b.H. mit Sitz in Wien/Österreich (Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 122895 d) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2015-10-08:
1. Es ist der Entwurf eines Verschmelzungsplans beim Handelsregister eingereicht worden. 2. An der Verschmelzung sind a) als übertragende Gesellschaft beteiligt die Fujifilm Sericol España, S.L., eine der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbare Kapitalgesellschaft spanischen Rechts, mit Sitz in Barcelona, Spanien, b) als übernehmende Gesellschaft die FUJIFILM Europe GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. 3. a) Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister eingetragen im Handelsregister Barcelona unter Band 42,152, Blatt 183, Seite B-122,860. b) Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 10639. 4. a) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftem ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt, bei der außenstehende Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind. b) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen FUJIFILM Europe GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i. V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen FUJIFILM Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen FUJIFILM Europe GmbH nach § 122a Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen FUJIFILM Europe GmbH gemäß § 122a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen (schuldrechtlichen) Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der FUJIFILM Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift Heesenstraße 31, 40549 Düsseldorf, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden FUJIFILM Europe GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger kostenlos eingeholt werden.
2016-02-18:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 24.11.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Fujifilm Seriol Espana, S.L mit Sitz in in Barcelona/Spanien (Handelsregister Barcelona Bd. 42, 152, Bl. 183, Seite B-122,860) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2016-08-02:
Bestellt als Geschäftsführer: Miyazaki, Go, Düsseldorf, *13.10.1957.
2016-09-27:
Nicht mehr Geschäftsführer: Sukeno, Kenji, Kawasaki, Kanagawa / Japan, *21.10.1954. Bestellt als Geschäftsführer: Yoshizawa, Masaru, Tokio / Japan, *17.11.1957.
2017-01-20:
Nicht mehr Geschäftsführer: Kurose, Takaaki, Düsseldorf, *03.04.1956. Bestellt als Geschäftsführer: Sakai, Hiroyuki, Düsseldorf, *23.12.1954.
2017-10-17:
Nicht mehr Geschäftsführer: Yoshizawa, Masaru, Tokio / Japan, *17.11.1957. Bestellt als Geschäftsführer: Yamamoto, Masato, Kanagawa / Japan, *17.01.1963.
2018-08-03:
Nicht mehr Geschäftsführer: Miyazaki, Go, Düsseldorf, *13.10.1957. Bestellt als Geschäftsführer: Okada, Junji, Tokio / Japan, *04.09.1956. Nach Wohnortwechsel: Geschäftsführer: Yamamoto, Masato, Düsseldorf, *17.01.1963.
2018-10-18:
Nicht mehr Geschäftsführer: Sakai, Hiroyuki, Düsseldorf, *23.12.1954.
2019-01-31:
Nicht mehr Geschäftsführer: Okada, Junji, Tokio / Japan, *04.09.1956. Bestellt als Geschäftsführer: Struik, Peter, Maren-Kessel / Niederlande, *19.07.1964; Watanabe, Hiromitsu, Tokyo / Japan, *28.01.1971.
2019-07-03:
Nicht mehr Geschäftsführer: Watanabe, Hiromitsu, Tokyo / Japan, *28.01.1971. Bestellt als Geschäftsführer: Yahiro, Takahiro, Tokio / Japan, *31.05.1964, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-07-07:
Die Gesellschafterversammlung vom 24.06.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und damit des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Handel einschließlich des Im- und Exports insbesondere aus und in Länder der Europäischen Union mit Foto-, Film- und optischen Geräten aller Art, lichtempfindlichen Materialien und sonstigen Geräten und Gegenständen aller Art. Die Erbringung von Dienstleistungen insbesondere im Bereich Marketing und strategisches Management für mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen insbesondere in Ländern der Europäischen Union. Die Reparatur und Wartung von elektronischen, optischen und anderen Geräten sowie den Entwurf, die Entwicklung, Anpassung, Prüfung und Unterstützung von Softwareprogrammen.
2020-09-15:
Nicht mehr Geschäftsführer: Yamamoto, Masato, Düsseldorf, *17.01.1963. Bestellt als Geschäftsführer: Iida, Toshihisa, Düsseldorf, *09.12.1967.
2021-01-11:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 19.11.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 19.11.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 19.11.2020 Teile des Vermögens der FUJIFILM medwork GmbH mit Sitz in Höchstadt a.d. Aisch (Amtsgericht Fürth, HRB 8407), nämlich den Betriebsteil "Vertrieb Deutschland", als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2021-03-11:
Die Abspaltung ist auf dem Registerblatt der übernehmenden FUJIFILM medwork GmbH am 14.01.2021 eingetragen worden.
2021-03-30:
Die Abspaltung ist auf dem Registerblatt der übertragenden FUJIFILM medwork GmbH am 14.01.2021 eingetragen worden.
2022-04-04:
Nicht mehr Geschäftsführer: Yahiro, Takahiro, Tokio / Japan, *31.05.1964.
2022-04-14:
Die Gesellschafterversammlung vom 10.03.2022 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 S. 2 und mit ihr die Sitzverlegung nach Ratingen beschlossen. Ratingen. Geschäftsanschrift: Balcke-Dürr-Allee 6, 40882 Ratingen.