2015-10-20: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.09.2008. Die Gesellschafterversammlung vom 15.09.2015 hat die Änderung des § 2 (Sitz, bisher Ulm, Amtsgericht Ulm HRB 722672) der Satzung beschlossen. Geschäftsanschrift: Dammstraße 1, 89231 Neu-Ulm. Gegenstand des Unternehmens: Konzeption, Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art; Steuerung externer Dienstleister hierzu; Ein- und Verkauf von Waren für Events; Verkauf und Vermietung von Möbeln und Technik für Events; Erstellung von Kommunikationsunterlagen für Veranstaltungen; Dekoration von Veranstaltungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Wohnort geändert, nun: Geschäftsführer: Meumann, Klaus, Neu-Ulm, *17.08.1962, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-04-12: Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Talfinger Straße 7, 89073 Ulm.
2016-10-01: Die Gesellschafterversammlung vom 16.08.2016 hat die Änderung des § 1 der Satzung beschlossen. Neue Firma: Face and Crowd GmbH. Die Face + Crowd GmbH, Marketing Communications & Sports mit dem Sitz in Ulm (Amtsgericht Ulm HRB 728195) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.08.2016 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.