2018-09-26: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.09.2018. Geschäftsanschrift: Nordring 38, 42579 Heiligenhaus. Gegenstand: Der Handel mit Funsportartikeln, Sportartikeln, Fahrrädern, Radsportartikeln, Sportschuhen, Werkzeugen und Halbteilen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Roppelt, Sven, Heiligenhaus, *10.10.1975, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-10-21: Die Gesellschafterversammlung vom 27.08.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 Ziffer 1, 2 (Stammkapital, Stammeinlage) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals von 25.000,00 EUR um 25.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR zum Zwecke der Durchführung des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 27.08.2019 beschlossen. Neues Stammkapital: 50.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 27.08.2019 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2019 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Sven Roppelt e.K. mit Sitz in Heiligenhaus (Amtsgericht Wuppertal, HRA 24744) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.