2013-11-22: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.11.2013. Geschäftsanschrift: Schanzenstraße 23, 51063 Köln. Gegenstand: die Vermittlung von Finanzdienstleistungen als Anlagenberatung, Anlagenvermittlung und Abschlussvermittlung, sowie Consultingdienstleistungen. Die Tätigkeiten als Versicherungsmakler (§34 d Abs. 1 GewO), Finanzanlagenvermittler (§ 34 f Abs.1 GewO) sowie der Abschluss von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen ( § 34 c Abs. 1 GewO) sind beinhaltet. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Heitz, Guido, Köln, *16.10.1975, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-08-22: Änderung zur Geschäftsanschrift: Schanzenstraße 36, Gebäude 234, 51063 Köln.
2017-03-01: Änderung zur Geschäftsanschrift: Thurner Straße 14, 51069 Köln.
2022-05-02: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.04.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.04.2022 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.04.2022 mit der Braun & Hollmann GmbH mit Sitz in Köln verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.